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Der Irrglaube wandert noch immer durch Arbeitnehmerköpfe: Nicht jeder Essenszuschuss vom Arbeitgeber ist steuerpflichtig. Der Essenszuschuss gilt als Sachbezug. Als Sachbezüge gelten Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht aus Geld bestehen, und ist als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sachbezüge sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmervorteil bei höchstens 44 € pro Monat liegt. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Freigrenze für Sachbezüge. Wird diese Freigrenze überschritten, werden Lohnsteuern fällig. So die Rechtsprechung. Doch es gibt Ausnahmen.

Essenszuschuss als Sachbezug

Was ist der Essenszuschuss?

Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, bei der die Arbeitgeber arbeitstäglich 3,10 € zum derzeitigen Sachbezugswert von 3,17 € für die Verpflegung geben. Somit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, täglich ihre Mahlzeiten bis zu einem Wert von 6,27 € einzunehmen.

Muss der Essenszuschuss steuerlich abgesetzt werden?

Die Bewertung eines Essenszuschusses vom Arbeitgeber hängt von den amtlichen Sachbezugswerten ab. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt. Dabei gilt:

  1. Zahlt der Arbeitnehmer den Sachbezugswert in Höhe von 3,17 € selbst, entsteht ihm kein geldwerter Vorteil. Der Essenszuschuss bleibt steuerfrei.
  2. Zahlt der Arbeitnehmer weniger als 3,17 €, wird der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert ermittelt. Diese Differenz ist steuerpflichtig.
  3. Beteiligt sich der Arbeitnehmer nicht am Essenszuschuss, entspricht der geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert von 3,17 €. Dieser ist ebenfalls steuerpflichtig.
  4. Speisen die Mitarbeiter täglich umsonst oder vergünstigt im Betrieb, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Essenszuschuss pauschal mit 25 % zu versteuern.

Der Essenszuschuss muss vom Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als geldwerter Vorteil versteuert werden, sofern er sich nicht am Essenszuschuss in Höhe des Sachbezugswerts von derzeit 3,17 € arbeitstäglich beteiligt. D. h. Gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen Essenszuschuss von arbeitstäglich 3,10 € + 3,17 € Sachbezugswert und beteiligt sich der Arbeitnehmer mit arbeitstäglich 3,17 € daran, bleibt der Essenszuschuss für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Beteiligt sich der Mitarbeiter nur anteilig am Sachbezugswert, muss die Differenz zwischen Zuzahlung des Arbeitnehmers und dem Sachbezugswert versteuert werden. Zahlt beispielsweise der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugswertes von 3,17 € nur 1,50 € dazu, muss er in der Steuererklärung die monatliche Differenz von 22,50 € versteuern.